Statuten vom 13. September 2019

(Statuten als pdf)

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen „Orchesterverein Aarau“ (OVA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.


Art. 2 Zweck

1) Der OVA bezweckt, das gemeinsame Musizieren zu pflegen und das Aarauer Musikleben mitzugestalten.

2) Er führt dazu regelmässig Proben und Konzerte durch.

3) Er kann als Konzertveranstalter auftreten, sich an Aufführungen anderer Vereine beteiligen oder Aufführungen gemeinsam mit anderen Vereinen bestreiten.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliederkategorien

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder

b) Passivmitglieder

c) Ehrenmitglieder

Art. 4 Aktivmitglieder

1) Aktivmitglied kann werden, wer zum Mitspielen im Orchester befähigt ist.

2) Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt durch den Vorstand.

3) Aktivmitglieder haben die Proben und weitere Vereinsanlässe regelmässig zu besuchen.

4) Sie leisten den durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.

5) Sind Aktivmitglieder noch nicht volljährig oder in Erstausbildung, bezahlen sie einen reduzierten Jahresbeitrag.

6) In begründeten Fällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag für ein Aktivmitglied ermässigen oder erlassen.

7) Sie entschuldigen sich vor Beginn der Probenperiode beim Vorstand, wenn sie an einem Konzert nicht teilnehmen.

8) Sie tragen zu den ihnen vom Verein zur Verfügung gestellten Musikalien und Instrumenten Sorge.


Art. 5 Passivmitglieder

1) Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche den OVA ideell und finanziell unterstützt.

2) Zum Beitritt als Passivmitglied genügt eine Anmeldung beim Vorstand.

3) Passivmitglieder leisten mindestens den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

4) Sie können bei Veranstaltungen des Vereins eine Ermässigung auf den Eintrittspreis erhalten.


Art. 6 Ehrenmitglieder

1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Musikleben von Aarau in ausserordentlichem Masse verdient gemacht haben.

2) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.

3) Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 7 Austritt

1) Aktivmitglieder haben den Austritt aus dem Verein dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

2) Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.

3) Bezahlt ein Passivmitglied wiederholt den Jahresbeitrag nicht, so gilt dies als Austrittserklärung.

4) Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 8 Ausschluss

1) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein andauernd nicht nachkommen oder deren Verhalten für den Verein nachteilig ist, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

3) Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

4) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


III. Organe

Art. 9 Organe

Die Organe des OVA sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle


Art. 10 Generalversammlung - Funktion

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie trifft Grundsatzentscheide. Insbesondere hat sie folgende Funktionen:

a) Wahl des Präsidiums, des Kassier/der Kassiererin, des Vorstands und der Revisionsstelle auf die Dauer von zwei Jahren

b) Wahl des Dirigenten/der Dirigentin auf die Dauer eines Jahres

c) Genehmigung des Jahresberichtes

d) Genehmigung der Jahresrechnung

e) Genehmigung des Budgets

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte

h) Revision der Statuten

i) Auflösung des Vereins


Art. 11 Generalversammlung – Einberufung

1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Abschluss der Konzertsaison statt.

2) Die Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage im Voraus.

3) Anträge auf weitere Traktanden sind dem Präsidium mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und kurz begründet einzureichen.

4) Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es beschliesst, oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Generalversammlung.


Art. 12 Generalversammlung – Beschlussfassung

1) Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind Aktivmitglieder sowie Ehrenmitglieder, die aus Aktivmitgliedern hervorgegangen sind.

2) Der Dirigent/die Dirigentin nimmt mit beratender Stimme teil.

3) Stimmführer und Stimmführerinnen sowie Passivmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.

4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Stimmberechtigten es nicht anders beschliessen.

5) Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins.

6) Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

7) Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten das relative Mehr.


Art. 13 Vorstand - Organisation

1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

2) Er konstituiert sich mit Ausnahme der von der Generalversammlung in ihren bestimmten Funktionen gewählten Personen selbst.


Art. 14 Vorstand – Funktion

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Insbesondere hat er folgende Funktionen:

a) Vertretung des OVA nach aussen

b) Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung

c) Aufnahme neuer Aktivmitglieder

d) Festlegung des Jahresprogramms

e) Festlegung der Konzertprogramme

f) Verwaltung des Vereinsvermögens

g) Anstellung des Dirigenten/der Dirigentin sowie der Stimmführer und Stimmführerinnen

h) Abschluss von Verträgen, namentlich mit Solisten/Solistinnen und Zuzüger/Zuzügerinnen


Art. 15 Vorstand - Sitzungen

1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten/die Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

2) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3) Er beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der/die Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4) Er kann den Abschluss von Verträgen einem Ausschuss übertragen.

5) Geheime Abstimmung kann von dem/der Vorsitzenden angeordnet oder vom Vorstand beschlossen werden.

6) Die Verhandlungen des Vorstands werden protokolliert.

7) Der Dirigent/die Dirigentin kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.


Art. 16 Revisionsstelle

1) Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen auf die Dauer von zwei Jahren.

2) Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3) Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sowie die Belege und erstattet hierüber der Generalversammlung schriftlich Bericht.


Art. 17 Dirigent/Dirigentin

1) Der Dirigent/die Dirigentin trägt die Gesamtverantwortung für die musikalische Tätigkeit des Vereins im Rahmen des Jahresprogramms.

2) Er/Sie erhält für seine/ihre Tätigkeit ein vom Vorstand festzulegendes Honorar.

3) Er/Sie macht dem Vorstand Vorschläge für die Konzertprogramme.


IV. Rechnungswesen

Art. 18 Einnahmen

Die Einnahmen des OVA bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder

b) den Jahresbeiträgen der Passivmitglieder

c) den ausserordentlichen Beiträgen von Aktiv- und Passivmitgliedern

d) den Zuwendungen der öffentlichen Hand, wie z.B. der Stadt Aarau und des kantonalen Kuratoriums

e) den freiwilligen, einmaligen Zuwendungen privater natürlicher und juristischer Personen

f) den Beiträgen privater natürlicher und juristischer Personen, die dem OVA als Folge einer Sponsoring-Vereinbarung zufliessen

g) den Konzerteinnahmen

h) sonstigen Erträgen


Art. 19 Erhebung der Jahresbeiträge

1) Die Jahresbeiträge werden zu Beginn des Vereinsjahres am 1. Juli erhoben.

2) Vor dem 31. Dezember eintretende Mitglieder bezahlen den ganzen Jahresbeitrag.

3) Die finanziellen Verpflichtungen ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder laufen in jedem Fall bis Ende eines Vereinsjahres.


Art. 20 Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


Art. 21 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


V. Schlussbestimmungen

Art. 22 Statutenrevision

1) Für die Revision der Statuten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2) Die Annahme der einzelnen revidierten Artikel erfolgt mit absolutem Mehr.


Art. 23 Auflösung des Vereins

1) Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich

2) Der Beschluss erfolgt mit zwei Drittel Mehrheit.

3) Wird die Auflösung beschlossen, so ist das gesamte Vereinsvermögen und Inventar dem Stadtrat von Aarau zu übergeben, der es bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichen Zwecken zu verwahren hat.

4) Findet innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung statt, fällt das gesamte Vermögen samt Inventar der Einwohnergemeinde Aarau zu mit der Auflage, jenes für die Förderung eines ähnlichen Zwecks zu verwenden.


Art. 24 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 13. September 2019 beschlossen; sie ersetzen diejenigen vom 31. August 2007 und treten sofort in Kraft.